🖤 Black Week im Anmarsch 🖤 Wir bitten um Verständnis, sollte es bei der Lieferung etwas länger dauern – wir geben unser Bestes! 🚚
Das Beschwerdeverfahren des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ermöglicht es Ihnen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers entstanden sind. Wir bei der Unternehmensgruppe Zurbrüggen möchten den Erhalt unserer Ideale sicherstellen. Zur Wahrung der Vertraulichkeit haben wir uns dazu entschieden, eine Ombudsperson für die Meldestelle zu benennen. Diese können Sie über die folgenden Kommunikationswege erreichen:
Nach Eingang einer Meldung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erhält die meldende Person innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung durch die von uns eingesetzte Ombudsstelle, sofern die Meldung nicht vollständig anonym erfolgt ist. Es folgt eine Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des LkSG oder HinSchG fällt und die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung gegeben ist. Zur Klärung und Konkretisierung des Sachverhaltes wird die Ombudsstelle die meldende Person kontaktieren. Im Anschluss erfolgt die Weiterbearbeitung der Meldung durch die Ombudsstelle zur Herbeiführung einer Lösung für den gemeldeten Sachverhalt im Einvernehmen mit der Unternehmensgruppe Zurbrüggen unter Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen. Die Ombudsstelle organisiert dabei die notwendigen Folgemaßnahmen. Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt der Unternehmensgruppe Zurbrüggen. Spätestens drei Monate ab Bestätigung des Eingangs der Meldung wird die Ombudsstelle der meldenden Person eine Rückmeldung zu ihrer Meldung geben.
Die Ombudsstelle stellt über ihre etablierten Verfahren die Vertraulichkeit über die meldende Person gegenüber der Unternehmensgruppe Zurbrüggen sicher, so dass lediglich der Sachverhalt der Meldung, nicht aber die meldende Person bekannt wird. Sofern aus dem Sachverhalt der Meldung eine eindeutige Identifikation der meldenden Person möglich ist, wird dies im Vorfeld mit der meldenden Person geklärt und die Weitergabe der Meldung zur Herbeiführung einer Lösung durch die Unternehmensgruppe Zurbrüggen inhaltlich oder adressatenspezifisch eingeschränkt.